Insolvenzplanverfahren
Mit Einführung der Insolvenzordnung wurde das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsinstrument neu geschaffen. Bei dem Insolvenzplanverfahren handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich. Hierdurch ist es möglich, die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Bestimmungen zum Regelinsolvenzverfahren zu ordnen.
Ein besonderer Vorteil des Planverfahrens ist durch die weitgehende Gestaltungsfreiheit gegeben, mittels welcher ein optimaler Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen der Verfahrensbeteiligten (z.B. möglichst hohe Quote, Sicherung von Arbeitsplätzen, Erhalt von Geschäftsbeziehungen) gefunden werden kann. Insofern ist gerade bei Unternehmensinsolvenzen mit laufendem Geschäftsbetrieb das Planverfahren eine wichtige Verfahrensoption, welche zwingend neben den Verfahrensalternativen der übertragenden Sanierung bzw. der Liquidation des Schuldnerunternehmens ins Auge gefasst werden muss.
Als besonderes Merkmal des Insolvenzplanverfahrens ist herauszustellen, dass der Rechtsträger des Schuldnerunternehmens als solcher erhalten bleibt. Dieses ist hingegen bei der Verfahrensalternative der übertragenden Sanierung, dem sogenannten Asset-Deal, nicht der Fall. Durch den Erhalt des Rechtsträgers ist es möglich, bestehende Vertragsverhältnisse des Schuldnerunternehmens nach Planbestätigung fortzuführen. Ein Neuabschluss oder gar eine Verweigerung des Neuabschlusses kann umgangen werden. Dieses kann insbesondere im Bereich von Lizenz‑, Miet- und Pachtverträgen einen entscheidenden Vorteil gegenüber der übertragenden Sanierung darstellen.
Auf Grund der oftmals gegebenen Vorteilhaftigkeit von Insolvenzplanverfahren hat sich unsere Kanzlei intensiv mit diesem Rechtsinstitut beschäftigt und die Ausarbeitung von Insolvenzplänen zu einem Interessenschwerpunkt gemacht. Wir verfügen mittlerweile insbesondere im Bereich der Firmeninsolvenzen mit über 20 erstellten Insolvenzplänen über einen umfangreichen Erfahrungshorizont. Die Ausarbeitung der Pläne erfolgte meistens in Verfahren, in welchen Partner unserer Kanzlei als Insolvenzverwalter bestellt worden sind, vereinzelt sind wir aber auch schon im Auftrag des Schuldnerunternehmens im Wege des Planinitiativrechts gemäß § 218 Abs. 1 InsO tätig geworden.
Beispielhaft seien folgende Referenzverfahren angeführt:
- AWO Sertürner Krankenhaus Einbeck GmbH
- AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH
- Schulverein Burgberg-Gymansium e.V.
- Björn Frederik Meurer, Fitnessstudio
Mit Einführung der Insolvenzordnung wurde das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsinstrument neu geschaffen. Bei dem Insolvenzplanverfahren handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich. Hierdurch ist es möglich, die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Bestimmungen zum Regelinsolvenzverfahren zu ordnen.
Ein besonderer Vorteil des Planverfahrens ist durch die weitgehende Gestaltungsfreiheit gegeben, mittels welcher ein optimaler Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen der Verfahrensbeteiligten (z.B. möglichst hohe Quote, Sicherung von Arbeitsplätzen, Erhalt von Geschäftsbeziehungen) gefunden werden kann. Insofern ist gerade bei Unternehmensinsolvenzen mit laufendem Geschäftsbetrieb das Planverfahren eine wichtige Verfahrensoption, welche zwingend neben den Verfahrensalternativen der übertragenden Sanierung bzw. der Liquidation des Schuldnerunternehmens ins Auge gefasst werden muss.
Als besonderes Merkmal des Insolvenzplanverfahrens ist herauszustellen, dass der Rechtsträger des Schuldnerunternehmens als solcher erhalten bleibt. Dieses ist hingegen bei der Verfahrensalternative der übertragenden Sanierung, dem sogenannten Asset-Deal, nicht der Fall. Durch den Erhalt des Rechtsträgers ist es möglich, bestehende Vertragsverhältnisse des Schuldnerunternehmens nach Planbestätigung fortzuführen. Ein Neuabschluss oder gar eine Verweigerung des Neuabschlusses kann umgangen werden. Dieses kann insbesondere im Bereich von Lizenz‑, Miet- und Pachtverträgen einen entscheidenden Vorteil gegenüber der übertragenden Sanierung darstellen.
Auf Grund der oftmals gegebenen Vorteilhaftigkeit von Insolvenzplanverfahren hat sich unsere Kanzlei intensiv mit diesem Rechtsinstitut beschäftigt und die Ausarbeitung von Insolenzplänen zu einem Interessenschwerpunkt gemacht. Wir verfügen mittlerweile insbesondere im Bereich der Firmeninsolvenzen mit über 20 erstellten Insolvenzplänen über einen umfangreichen Erfahrungshorizont. Die Ausarbeitung der Pläne erfolgte meistens in Verfahren, in welchen Partner unserer Kanzlei als Insolvenzverwalter bestellt worden sind, vereinzelt sind wir aber auch schon im Auftrag des Schuldnerunternehmens im Wege des Planinitiativrechts gemäß § 218 Abs. 1 InsO tätig geworden.
Alle von uns bislang vorgelegten Pläne haben die Bestätigung durch die Gläubiger im Abstimmungstermin erfahren. Hierbei handelte es sich beispielsweise im mittelständischen Bereich um eine Produktions- bzw. Vertriebs- gesellschaft einer Großbäckerei (AG Celle, insgesamt 130 Mitarbeiter, Jahresumsatz T€ 8.000), einen Sparmarkt (AG Hildesheim, 36 Mitarbeiter, Jahresumsatz T€ 2.700), ein Physiotherapiepraxis mit angeschlossenen Fitnessstudio (AG Holzminden, 22 Mitarbeiter, Jahresumsatz T€ 600), doch auch Kleinunternehmen wie beispielweise eine Zahnarztpraxis (AG Hameln, 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz T€ 320) oder ein selbständiger Unternehmensberater (AG Gifhorn, Jahresumsatz T€ 100) sind von uns erfolgreich durch ein Insolvenzplanverfahren geführt worden.