Insolvenzplanverfahren

Mit Ein­füh­rung der Insol­venz­ord­nung wur­de das Insol­venz­plan­ver­fah­ren als Sanie­rungs­in­stru­ment neu geschaf­fen. Bei dem Insol­venz­plan­ver­fah­ren han­delt es sich um einen gericht­li­chen Ver­gleich. Hier­durch ist es mög­lich, die Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger, die Ver­wer­tung der Insol­venz­mas­se und deren Ver­tei­lung an die Betei­lig­ten sowie die Haf­tung des Schuld­ners nach Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens abwei­chend von den Bestim­mun­gen zum Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren zu ordnen.

Ein beson­de­rer Vor­teil des Plan­ver­fah­rens ist durch die weit­ge­hen­de Gestal­tungs­frei­heit gege­ben, mit­tels wel­cher ein opti­ma­ler Aus­gleich der unter­schied­li­chen Inter­es­sen­la­gen der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten (z.B. mög­lichst hohe Quo­te, Siche­rung von Arbeits­plät­zen, Erhalt von Geschäfts­be­zie­hun­gen) gefun­den wer­den kann. Inso­fern ist gera­de bei Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen mit lau­fen­dem Geschäfts­be­trieb das Plan­ver­fah­ren eine wich­ti­ge Ver­fah­rens­op­ti­on, wel­che zwin­gend neben den Ver­fah­rens­al­ter­na­ti­ven der über­tra­gen­den Sanie­rung bzw. der Liqui­da­ti­on des Schuld­ner­un­ter­neh­mens ins Auge gefasst wer­den muss.

Als beson­de­res Merk­mal des Insol­venz­plan­ver­fah­rens ist her­aus­zu­stel­len, dass der Rechts­trä­ger des Schuld­ner­un­ter­neh­mens als sol­cher erhal­ten bleibt. Die­ses ist hin­ge­gen bei der Ver­fah­rens­al­ter­na­ti­ve der über­tra­gen­den Sanie­rung, dem soge­nann­ten Asset-Deal, nicht der Fall. Durch den Erhalt des Rechts­trä­gers ist es mög­lich, bestehen­de Ver­trags­ver­hält­nis­se des Schuld­ner­un­ter­neh­mens nach Plan­be­stä­ti­gung fort­zu­füh­ren. Ein Neu­ab­schluss oder gar eine Ver­wei­ge­rung des Neu­ab­schlus­ses kann umgan­gen wer­den. Die­ses kann ins­be­son­de­re im Bereich von Lizenz‑, Miet- und Pacht­ver­trä­gen einen ent­schei­den­den Vor­teil gegen­über der über­tra­gen­den Sanie­rung darstellen.

Auf Grund der oft­mals gege­be­nen Vor­teil­haf­tig­keit von Insol­venz­plan­ver­fah­ren hat sich unse­re Kanz­lei inten­siv mit die­sem Rechts­in­sti­tut beschäf­tigt und die Aus­ar­bei­tung von Insol­venz­plä­nen zu einem Inter­es­sen­schwer­punkt gemacht. Wir ver­fü­gen mitt­ler­wei­le ins­be­son­de­re im Bereich der Fir­men­in­sol­ven­zen mit über 20 erstell­ten Insol­venz­plä­nen über einen umfang­rei­chen Erfah­rungs­ho­ri­zont. Die Aus­ar­bei­tung der Plä­ne erfolg­te meis­tens in Ver­fah­ren, in wel­chen Part­ner unse­rer Kanz­lei als Insol­venz­ver­wal­ter bestellt wor­den sind, ver­ein­zelt sind wir aber auch schon im Auf­trag des Schuld­ner­un­ter­neh­mens im Wege des Plan­in­itia­tiv­rechts gemäß § 218 Abs. 1 InsO tätig geworden.

Bei­spiel­haft sei­en fol­gen­de Refe­renz­ver­fah­ren angeführt:

  • AWO Ser­tür­ner Kran­ken­haus Ein­beck GmbH
  • AWO fair.leben Inte­gra­ti­ons- und Heim­be­trie­be GmbH
  • Schul­ver­ein Burg­berg-Gyman­si­um e.V.
  • Björn Fre­de­rik Meu­rer, Fitnessstudio

Mit Ein­füh­rung der Insol­venz­ord­nung wur­de das Insol­venz­plan­ver­fah­ren als Sanie­rungs­in­stru­ment neu geschaf­fen. Bei dem Insol­venz­plan­ver­fah­ren han­delt es sich um einen gericht­li­chen Ver­gleich. Hier­durch ist es mög­lich, die Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger, die Ver­wer­tung der Insol­venz­mas­se und deren Ver­tei­lung an die Betei­lig­ten sowie die Haf­tung des Schuld­ners nach Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens abwei­chend von den Bestim­mun­gen zum Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren zu ordnen.

Ein beson­de­rer Vor­teil des Plan­ver­fah­rens ist durch die weit­ge­hen­de Gestal­tungs­frei­heit gege­ben, mit­tels wel­cher ein opti­ma­ler Aus­gleich der unter­schied­li­chen Inter­es­sen­la­gen der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten (z.B. mög­lichst hohe Quo­te, Siche­rung von Arbeits­plät­zen, Erhalt von Geschäfts­be­zie­hun­gen) gefun­den wer­den kann. Inso­fern ist gera­de bei Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen mit lau­fen­dem Geschäfts­be­trieb das Plan­ver­fah­ren eine wich­ti­ge Ver­fah­rens­op­ti­on, wel­che zwin­gend neben den Ver­fah­rens­al­ter­na­ti­ven der über­tra­gen­den Sanie­rung bzw. der Liqui­da­ti­on des Schuld­ner­un­ter­neh­mens ins Auge gefasst wer­den muss.

Als beson­de­res Merk­mal des Insol­venz­plan­ver­fah­rens ist her­aus­zu­stel­len, dass der Rechts­trä­ger des Schuld­ner­un­ter­neh­mens als sol­cher erhal­ten bleibt. Die­ses ist hin­ge­gen bei der Ver­fah­rens­al­ter­na­ti­ve der über­tra­gen­den Sanie­rung, dem soge­nann­ten Asset-Deal, nicht der Fall. Durch den Erhalt des Rechts­trä­gers ist es mög­lich, bestehen­de Ver­trags­ver­hält­nis­se des Schuld­ner­un­ter­neh­mens nach Plan­be­stä­ti­gung fort­zu­füh­ren. Ein Neu­ab­schluss oder gar eine Ver­wei­ge­rung des Neu­ab­schlus­ses kann umgan­gen wer­den. Die­ses kann ins­be­son­de­re im Bereich von Lizenz‑, Miet- und Pacht­ver­trä­gen einen ent­schei­den­den Vor­teil gegen­über der über­tra­gen­den Sanie­rung darstellen.

Auf Grund der oft­mals gege­be­nen Vor­teil­haf­tig­keit von Insol­venz­plan­ver­fah­ren hat sich unse­re Kanz­lei inten­siv mit die­sem Rechts­in­sti­tut beschäf­tigt und die Aus­ar­bei­tung von Inso­lenz­plä­nen zu einem Inter­es­sen­schwer­punkt gemacht. Wir ver­fü­gen mitt­ler­wei­le ins­be­son­de­re im Bereich der Fir­men­in­sol­ven­zen mit über 20 erstell­ten Insol­venz­plä­nen über einen umfang­rei­chen Erfah­rungs­ho­ri­zont. Die Aus­ar­bei­tung der Plä­ne erfolg­te meis­tens in Ver­fah­ren, in wel­chen Part­ner unse­rer Kanz­lei als Insol­venz­ver­wal­ter bestellt wor­den sind, ver­ein­zelt sind wir aber auch schon im Auf­trag des Schuld­ner­un­ter­neh­mens im Wege des Plan­in­itia­tiv­rechts gemäß § 218 Abs. 1 InsO tätig geworden.

Alle von uns bis­lang vor­ge­leg­ten Plä­ne haben die Bestä­ti­gung durch die Gläu­bi­ger im Abstim­mungs­ter­min erfah­ren. Hier­bei han­del­te es sich bei­spiels­wei­se im mit­tel­stän­di­schen Bereich um eine Pro­duk­ti­ons- bzw. Ver­triebs- gesell­schaft einer Groß­bä­cke­rei (AG Cel­le, ins­ge­samt 130 Mit­ar­bei­ter, Jah­res­um­satz T€ 8.000), einen Spar­markt (AG Hil­des­heim, 36 Mit­ar­bei­ter, Jah­res­um­satz T€ 2.700), ein Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis mit ange­schlos­se­nen Fit­ness­stu­dio (AG Holz­min­den, 22 Mit­ar­bei­ter, Jah­res­um­satz T€ 600), doch auch Klein­un­ter­neh­men wie bei­spiel­wei­se eine Zahn­arzt­pra­xis (AG Hameln, 10 Mit­ar­bei­ter, Jah­res­um­satz T€ 320) oder ein selb­stän­di­ger Unter­neh­mens­be­ra­ter (AG Gif­horn, Jah­res­um­satz T€ 100) sind von uns erfolg­reich durch ein Insol­venz­plan­ver­fah­ren geführt worden.

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